Förderungen für Ihren Betrieb
Diese staatlichen Programme können Sie nutzen, wenn Sie Auszubildende oder Fachkräfte aus dem Ausland einstellen, zum Beispiel aus Usbekistan.
Für Ihre Auszubildenden
Diese beiden Programme gelten auch für Auszubildende, die mit einem Ausbildungsvisum nach Deutschland kommen.
- Wer hilft, wenn mein Auszubildender aus dem Ausland in der Berufsschule Unterstützung braucht?
- Dafür gibt es die Assistierte Ausbildung der Agentur für Arbeit. Ihr Auszubildender bekommt Nachhilfe und eine feste Ansprechperson, und Sie erhalten Hilfe bei der Organisation der Ausbildung. Die Kosten trägt die Agentur für Arbeit, die im Einzelfall über die Teilnahme entscheidet. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob Ihr Auszubildender aus Deutschland oder aus dem Ausland kommt (§ 74 SGB III).
- Kann ein Auszubildender mit Ausbildungsvisum Berufsausbildungsbeihilfe bekommen?
- Ja, auch Auszubildende mit einem Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung können bei der Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Das ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt, dessen Höhe von der Ausbildungsvergütung und der Miete abhängt. Vom Bezug ausgeschlossen sind nach § 60 SGB III nur Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden.
Für Ihre Fachkräfte
Wenn sich Ihre neue Fachkraft weiterqualifizieren muss, beteiligt sich die Agentur für Arbeit an den Kosten.
- Zahlt die Agentur für Arbeit, wenn sich meine Fachkraft aus dem Ausland weiterqualifizieren muss?
- Ja, nach § 82 SGB III beteiligt sich die Agentur für Arbeit am Lohn und an der Kursgebühr, wenn die Weiterbildung mehr als 120 Stunden dauert und bei einem zugelassenen Träger stattfindet. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten sind das bis zu 75 Prozent des Lohns und die volle Kursgebühr. In Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten sind es bis zu 50 Prozent des Lohns und die halbe Kursgebühr, in größeren Betrieben jeweils ein Viertel. Der Berufsabschluss Ihrer Fachkraft muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen.
Was Sie bei unserer Vermittlung meist nicht brauchen
Diese Angebote gibt es ebenfalls. Unsere Kandidaten bringen ihr anerkanntes Deutschzertifikat aber schon mit, und die ersten Wochen in Deutschland begleiten wir selbst.
- Braucht mein Auszubildender nach der Einreise noch einen Deutschkurs?
- Bei unserer Vermittlung in der Regel nicht, denn alle Kandidaten bringen ein anerkanntes Deutschzertifikat ab B1 mit. Wenn Sie die Fachsprache Ihres Berufs zusätzlich fördern möchten, können Sie den Berufssprachkurs für Auszubildende des BAMF nutzen. Er ist auf Beruf und Berufsschule abgestimmt und kostenlos, Sie stellen Ihren Auszubildenden dafür nur für die Kurszeiten frei.
- Gibt es einen geförderten Deutschkurs für Fachkräfte, die schon bei mir arbeiten?
- Ja, das BAMF bietet Berufssprachkurse für Beschäftigte an. Bei unserer Vermittlung brauchen Sie ihn meist nicht, weil Ihre Fachkraft ihr anerkanntes Deutschzertifikat schon vor der Einreise erworben hat. Wenn Sie ihn trotzdem nutzen möchten, ist der Kurs bei niedrigerem Gehalt kostenlos, und bei höherem Gehalt fällt ein Kostenbeitrag an, den Sie für Ihre Fachkraft übernehmen können.
- Wer unterstützt meinen Betrieb beim Ankommen der neuen Mitarbeiter?
- Bei unserer Vermittlung begleiten wir die ersten Wochen in Deutschland selbst. Unabhängig davon beraten die Willkommenslotsen der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten kostenlos dazu, wie Fachkräfte und Auszubildende aus dem Ausland gut im Betrieb ankommen. Das Bundesprogramm läuft bis Ende 2027.
Antrag
Die Anträge stellen Sie oder Ihre neuen Mitarbeiter direkt bei der zuständigen Stelle.
- Wo stelle ich die Anträge?
- Die Assistierte Ausbildung und die geförderte Weiterbildung beantragen Sie beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit, den Sie kostenlos unter 0800 4 5555 20 erreichen. Die Berufsausbildungsbeihilfe beantragt Ihr Auszubildender selbst bei der Agentur für Arbeit. Für die Berufssprachkurse ist das BAMF zuständig, und die Willkommenslotsen erreichen Sie über Ihre Kammer.
Quellen
Stand: Oktober 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Assistierte Ausbildung für Betriebe
- Bundesagentur für Arbeit: Berufsausbildungsbeihilfe
- § 74 SGB III: Assistierte Ausbildung
- § 60 SGB III: Berufsausbildungsbeihilfe, förderungsberechtigter Personenkreis
- § 82 SGB III: Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- BAMF: Deutsch für Beruf und Ausbildung, Informationen für Arbeitgeber
- Förderdatenbank des Bundes: Passgenaue Besetzung und Willkommenslotsen
Kontakt
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